Wilfried Dahlmanns

Von der Handwerkskammer Aachen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

öbuv Sachverständiger

W. Dahlmanns

Sanitär, Heizung, Klima

Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (öbuv) Sachverständiger ist nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.

Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen an den öbuv Sachverständigen.

Gesetzliche Anforderungen an den Sachverständigen

Den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechend zeichnen den öbuv Sachverständigen insbesondere die folgenden Eigenschaften aus:

  • Besondere Sachkunde

    Der öbuv Sachverständige muß im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Das setzt überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrung voraus, die laufend von der Bestellungsbehörde überwacht werden.

  • Vertrauenswürdigkeit

    Seine Zuverlässigkeit und Integrität wird vor und während der öffentlichen Bestellung überprüft.

  • Unparteiische Aufgabenerfüllung

    Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

  • Pflicht zur Gutachtenerstattung

    Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen.

  • Schweigepflicht

    Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

  • Fortbildungspflicht

    Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.

  • Überwachung

    Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat (Bestellungsbehörde) ständig beaufsichtigt.Die Bestellungsbehörde kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

Die Grundpflichten eines öbuv Sachverständigen gelten gleichermaßen gegenüber Gerichten, wie auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.