Den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechend zeichnen den öbuv Sachverständigen insbesondere die folgenden Eigenschaften aus:
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Besondere Sachkunde
Der öbuv Sachverständige muß im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Das setzt überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrung voraus, die laufend von der Bestellungsbehörde überwacht werden.
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Vertrauenswürdigkeit
Seine Zuverlässigkeit und Integrität wird vor und während der öffentlichen Bestellung überprüft.
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Unparteiische Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
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Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen.
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Schweigepflicht
Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
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Fortbildungspflicht
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.
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Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat (Bestellungsbehörde) ständig beaufsichtigt.Die Bestellungsbehörde kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
Die Grundpflichten eines öbuv Sachverständigen gelten gleichermaßen gegenüber Gerichten, wie auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.